Der Stiftungsprüfer ist Organ der Privatstiftung. Seine Bestellung erfolgt (von einer hier nicht maßgeblichen Ausnahme abgesehen) zwingend durch das Gericht (§ 20 Abs 1 PSG). Die Stiftungserklärung kann kein anderes Organ wirksam mit seiner Bestellung betrauen. Sie kann jedoch im Rahmen der durch § 9 Abs 2 Z 2 PSG ermöglichten Regelungen Vorschlagsrechte, so etwa des Stifters vorsehen. Auf diese Vorschlagsrechte hat das Gericht bei Bestellung des Stiftungsprüfers Bedacht zu nehmen, ohne aber daran gebunden zu sein.
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