Bei Realkonkurrenz ist denkbar, dass die Diversionsvoraussetzungen hinsichtlich einzelner Taten vorliegen, hinsichtlich anderer aber nicht, sodass nur in Bezug auf erstere eine diversionelle Maßnahme zu setzen ist.
…wie hier eigentlich – gemeinsam zu führenden Verfahren (§ 37 StPO) widerspricht ( Schroll/Kert , WK-StPO § 198 Rz 49; RIS-Justiz RS0117210 [T1]). Die Präventionsvoraussetzungen des § 198 Abs 1 StPO haben nämlich auf das inkriminierte Geschehen in seiner Gesamtheit abzustellen und das Verhalten des Beschuldigten umfassend…
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