RS0116778 – OGH Rechtssatz
Besteht keine Zuständigkeit eines inländischen Gerichts für das Hauptverfahren, so ist § 387 Abs 3 EO nicht anwendbar. Die Zuständigkeit für einen gesondert gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung - auch einer in Abs 3 angeführten - richtet sich nach der allgemeinen Zuständigkeitsregel des § 387 Abs 2 EO.