Die Ermittlung der Normalarbeitszeit für die Berechnung von Überstunden kann von einem Feiertag nur insofern beeinflusst werden, als eben eine theoretische Einteilung, aber mangelnde Verwendung zu einer Anrechnung als Arbeitszeit führt. Diese Bestimmungen geben jedoch nicht Aufschluss darüber, wie eine freie Diensteinteilung (hier: der Dienstnehmer der Privatkrankenanstalten und Ordensspitäler Österreichs, welche im Schichtdienst und Turnusdienst beschäftigt sind) vorzunehmen ist. Auch aus §9 ARG lässt sich selbst bei weitester Auslegung eine bestimmte vom Gesetzgeber gewollte Vorgangsweise bei "freier Diensteinteilung" nicht entnehmen. Doch auch im Wege der Analogie - das Vorliegen einer ungewollten Regelungslücke vorausgesetzt - ließe sich nicht ermitteln, dass der Gesetzgeber einen bestimmten Vertragsinhalt vorgeschrieben hätte. Die selben Erwägungen gelten auch für eine allfällige Vertragskorrektur beziehungsweise ergänzende Vertragsauslegung. Die gebotene Vorgangsweise bei freier Diensteinteilung im Falle eines Feiertages kann daher nicht allgemein festgelegt werden.
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