RS0116688 – OGH Rechtssatz
Die im § 2 Abs 1 UVG normierte Voraussetzung des gewöhnlichen Inlandsaufenthaltes ist in Ansehung jener Kinder, die in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft wohnen, gemeinschaftsrechtswidrig. Die Verlegung des Wohnsitzes der Mutter mit dem unterhaltsvorschussberechtigten Kind von Österreich in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften ändert daher an der Berechtigung zum Bezug des Unterhaltsvorschusses nach den Bestimmungen des UVG nichts.