JudikaturOGH

RS0116908 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juni 2002

Die in §20 Abs1 Z2 litf MRG vorgesehene Ausgabenpost für die Errechnung der Hauptmietzinsreserve ist ein pauschales Äquivalent für die Einkommensteuerbelastung, die Vermietern durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 auferlegt wurde. Das gilt nur für die Zweckwidmung bzw Verwendung der bereits "angesparten" Hauptmietzinsreserve zur Finanzierung von Erhaltungsarbeiten.

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