Bei der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung eines über den Kindesunterhalt geschlossenen Vergleichs durch die Eltern handelt es sich nicht um einen Beschluss im Sinne des §15 Abs 1 UVG (Beschlüsse im Verfahren über die Gewährung von Vorschüssen), der auch vom Bund-durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts-angefochten werden kann.
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