JudikaturOGH

RS0116516 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juni 2002

Die Aufsichtsbehörde darf auf die Richtigkeit des Sachverhalts im bankaufsichtlichen Prüfungsbericht gemäß §63 Abs5 BWG vertrauen, sofern ihr nicht das Gegenteil oder anderswie die Unzuverlässigkeit des Bankprüfers bekannt wird.

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