Das Verbot des § 94 BWG erstreckt sich auf alle Verwendungsarten, die den Eindruck erwecken können, es mit einem zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigten Unternehmen zu tun zu haben. Dazu zählt die Verwendung als (Teil der) Bezeichnung einer Dienstleistung (banko.max als Bezeichnung für eine Dienstleistung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs).
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