JudikaturOGH

RS0116462 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Mai 2002

Ein Beschluss gemäß § 37 Abs 1 MedienG ist ausschließlich nach § 20 MedienG durchzusetzen. Dem Antragsteller steht zur Durchsetzung dieses Anspruchs nicht die Exekutionsführung nach § 354 EO offen, weil hier die medienrechtlichen Bestimmungen die Bestimmungen der EO verdrängen und daher der Beschluss nach § 37 MedienG kein Exekutionsmittel im Sinne des § 1 EO ist.

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