RS0116531 – OGH Rechtssatz
Die sich aus den im §9 Abs1 UrlG genannten Voraussetzungen ergebenden Einschränkungen hinsichtlich der Beendigungsform gelten nur für die Urlaubsentschädigung für das letzte Arbeitsjahr. Weiter zurückliegende nicht verbrauchte Urlaube sind - wie im Übrigen auch nach neuem Recht (§10 Abs3 UrlG idF ARÄG2000) - jedenfalls in Form der Urlaubsentschädigung abzugelten, und zwar ohne Rücksicht darauf, auf welche Art und Weise das Arbeitsverhältnis gelöst worden ist.