RS0116577 – OGH Rechtssatz
Die inländische Gerichtsbarkeit für das Aufteilungsverfahren nach den §§81ff EheG ist unabhängig davon gegeben, ob sich das bewegliche oder unbewegliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse im Inland oder im Ausland befinden (Fortführung von 4Ob242/00t).