Die WRN 1999 enthält keine spezifische Übergangsregelung für die Anwendung des § 17 Abs 1 Z 1 nF WEG 1975 auf bereits in der Vergangenheit verwirklichte Sachverhalte. Das Gesetz ist insoweit lückenhaft und Bedarf der Ausfüllung durch Analogie. Die fragliche Gesetzesänderung zielt primär auf eine Erweiterung der Überprüfungskompetenz des Außerstreitrichters ab.
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