RS0116681 – OGH Rechtssatz
Zweck der Wiederaufnahmsklage ist die Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung, durch welche eine Sache erledigt wurde. Wurde die Anrufung des Gerichts gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle zurückgewiesen, liegt keine gerichtliche Entscheidung vor, die Gegenstand eines Verfahrens nach den §§ 529 ff ZPO sein könnte.