Wurde eine Sicherheitswachebeamtin als Mitglied des "Kader Alpin" zu den Polizeieuropameisterschaften im alpinen und nordischen Schilauf durch ihren Dienstgeber einberufen und hatte sie der Einberufung in dieser Funktion auch Folge zu leisten, stand ihre Teilnahme an der erwähnten Veranstaltung in einem ausreichenden inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, sodass ihr Unfall als Dienstunfall im Sinn des § 90 B-KUVG zu beurteilen ist.
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