JudikaturOGH

RS0116438 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 2025

Bei der Auslegung von nicht in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte fallenden Rechtsmaterien kommt dem Obersten Gerichtshof keine Leitfunktion zu. (Hier: Auslegung einer Bestimmung des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts.)

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