JudikaturOGH

RS0116373 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. März 2019

§ 59 Abs 2 VersVG geht als Sonderregelung jeder anderen Regressregelung, insbesondere auch dem § 67 Abs 1 Satz 1 VersVG jedenfalls dann vor, wenn der Schädiger der Versicherungsnehmer eines Vertrages ist, durch den die Doppelversicherung entstanden ist. Da der nach § 59 Abs 2 VersVG regressberechtigte Versicherer demnach nicht den vertraglichen Entschädigungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den anderen Versicherer, sondern nur den Ausgleichsanspruch nach der zitierten Bestimmung erwirbt, kann sich der andere Versicherer nicht auf Haftungsprivilegien nach dem DHG berufen.

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