JudikaturOGH

RS0116372 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 2017

Ist das Vorliegen der zweiten in § 59 Abs 1 VersVG normierten Voraussetzung für eine Doppelversicherung (nämlich dass die Summe der Entschädigungen, die von den Streitteilen ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden übersteigt) mehr als zehn Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles immer noch nicht entsprechend sicher beurteilbar, so erscheint es geboten, § 59 Abs 2 Satz 1 VersVG analog anzuwenden. Der dem Grunde nach bereits durch den Versicherungsfall entstandene Rückgriffsanspruch gemäß § 59 Abs 2 VersVG ist daher bereits fällig.

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