JudikaturOGH

RS0116371 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 2017

Der Rückgriffsanspruch gemäß § 59 Abs 2 VersVG des gemäß § 59 Abs 1 VersVG zu Ersatzleistungen herangezogenen Versicherers entsteht dem Grunde nach nicht erst mit der Leistung durch ihn, sondern bereits durch den Versicherungsfall. Daher kann ein Versicherer nicht auf Ausgleich in Anspruch genommen werden, wenn er durch einen Umstand, der vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist, dem Versicherungsnehmer gegenüber leistungsfrei geworden ist oder wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer bereits beendet war.

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