Die Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung nach § 213a BDG stellt keine Kürzung des Gehalts im Einzelfall auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften im Sinn des § 93 Abs 1 letzter Satz B-KUVG dar, sondern eine Form der Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit. Ereignet sich innerhalb diser Zeit ein Dienstunfall, so ist der Versicherte nur auf Basis der tatsächlich ausbezahlten Bezüge, im Falle des Klägers somit 80 vH der Beiträge im Vergleich zur Vollzeitbeschäftigung, gegen die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 7 B-VG ist darin nicht zu erblicken.
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