RS0116312 – OGH Rechtssatz
§ 3a Abs 1 IESG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Unterschiedsbetrag zwischen unterkollektivvertraglicher und kollektivvertraglicher Entlohnung nur dann von der zeitlichen Begrenzung ausgenommen ist, wenn der Arbeitnehmer das Abweichen des vereinbarten Lohns von den Ansätzen des Kollektivvertrags zumutbarerweise nicht erkennen konnte. Diese Ausnahmeregelung ist sinngemäß auch auf jene Fälle auszudehnen, in denen der Arbeitgeber von ihm rechtmässig einbehaltene Entgeltanteile nicht an den Gläubiger abführt.