JudikaturOGH

RS0116261 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. März 2002

Ist ein Antrag mangels tauglicher Hinweise auf die Erfolgsaussicht der Beweisführung, mithin aufgrund seines Erkundungscharakters, unzulässig, ändert daran auch der Umstand nichts, dass das Gericht - über die rechtlichen Grenzen seiner Pflicht zur Wahrheitsfindung hinausgehend (vgl § 232 Abs 2 StPO) - von sich aus vor seiner Wiederholung (erfolglos gebliebene) Erhebungen mit dem Ziel anstellt, durch Zufall auf - theoretisch stets mögliche - Anzeichen für die Erheblichkeit der beantragten Beweisführung zu stoßen.

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