RS0116261 – OGH Rechtssatz
Ist ein Antrag mangels tauglicher Hinweise auf die Erfolgsaussicht der Beweisführung, mithin aufgrund seines Erkundungscharakters, unzulässig, ändert daran auch der Umstand nichts, dass das Gericht - über die rechtlichen Grenzen seiner Pflicht zur Wahrheitsfindung hinausgehend (vgl § 232 Abs 2 StPO) - von sich aus vor seiner Wiederholung (erfolglos gebliebene) Erhebungen mit dem Ziel anstellt, durch Zufall auf - theoretisch stets mögliche - Anzeichen für die Erheblichkeit der beantragten Beweisführung zu stoßen.