JudikaturOGH

RS0116453 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. März 2002

Veränderungen an den gemeinsamen Teilen und Anlagen, die über jene nach §14 Abs1 Z1 WEG 1975 hinausgehen, sind der außerordentlichen Verwaltung zuzurechnen. Für diese gilt grundsätzlich der Maßstab der "wichtigen Veränderung", wie er in § 834 ABGB und der dazu ergangenen Judikatur festgelegt ist.

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