RS0116198 – OGH Rechtssatz
Der Rekurs (und auch der Revisionsrekurs) ist im Verfahren nach der EO - sieht man von den Ausnahmen nach § 84 Abs 1 und § 402 Abs 1 EO ab - stets einseitig.
…sieht man von den Ausnahmen nach § 84 Abs 1 und § 402 Abs 1 EO ab stets einseitig (RIS Justiz RS0116198), doch hat der Oberste Gerichtshof auch schon ausgesprochen, dass nach einem in erster Instanz kontradiktorischen Verfahren dem Gegner des Rekurswerbers auch in zweiter Instanz Gehör…
…MRK auszugehen wäre, ist für die Frage der Verspätung des Rechtsmittels somit nicht maßgeblich. Grundsätzlich ist jedenfalls das Rechtsmittelverfahren in Exekutionssachen ein einseitiges (RIS-Justiz RS0116198). Dies steht im Einklang mit der Judikatur des EGMR (ÖJZ 2006 MRK 18/ 864). 2.2. Zum Abänderungsantrag: Nach § 528 Abs 2a ZPO sind die…
…2. Auch in dritter Instanz ist das Rechtsmittelverfahren an sich einseitig, sofern nicht der Oberste Gerichtshof im Einzelfall eine Rechtsmittelbeantwortung für geboten hält (RIS-Justiz RS0116198). Im vorliegenden Fall hatte die beigetretene betreibende Partei bereits Gelegenheit, sich zur Forderungsanmeldung der Revisionsrekurswerberin zu äußern (vgl 3 Ob 162/03z, 163/03x = SZ…
…der betreibenden Partei ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, er ist aber nicht berechtigt. In Exekutionssachen ist das Revisionsrekursverfahren einseitig (RIS-Justiz RS0118686; RS0116198), die ausnahmsweise Freistellung einer Gegenschrift war nach den Umständen des Falls nicht geboten. 1. Reicht die Konkursmasse nicht aus, um die Masseforderungen zu erfüllen…
… 3, 500 Abs 3 ZPO iVm § 78 EO) bedarf es wegen der grundsätzlichen Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens nach der EO (RIS Justiz RS0116198) keiner berichtigenden Ergänzung der Rekursentscheidung. II. Unter dem Gesichtspunkt der Einheit des Verwertungsverfahrens ist vorweg klarzustellen, dass die angefochtene Entscheidung auch im Parallelakt der…
…In Bezug auf die Kosten der Rekursbeantwortung ist festzuhalten, dass das Rechtsmittelverfahren in Exekutionssachen von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen einseitig ausgestaltet ist (RIS-Justiz RS0116198). Dieser Grundsatz, den die ZVN 2009 (BGBl I 2009/30) ausdrücklich in § 65 Abs 3 EO festgeschrieben hat (3…
…Revisionsrekursbeantwortung waren nicht zuzusprechen, weil das Rechtsmittelverfahren in Exekutionssachen - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - stets einseitig ausgestaltet ist (RIS-Justiz RS0116198). Diesen Grundsatz hat die ZVN 2009 (BGBl I 2009/30) ausdrücklich festgeschrieben (§ 65 Abs 3 EO). Dies gilt auch…
…gemäß § 43 Abs 1 Satz 3 ZPO als Exekutionskosten der betreibenden Partei zu bestimmen. Das Rekursverfahren ist grundsätzlich einseitig (RIS Justiz RS0116198), weshalb der betreibenden Partei für ihre Rekursbeantwortung kein Kostenersatz zusteht. Das Revisionsrekursverfahren betrifft nur mehr die Räumung des Wohnhauses; diesbezüglich hat die betreibende Partei zur…
…verweigernden Beschluss des Rekursgerichts. 3. Die demnach insgesamt unzulässigen Revisionsrekurse sind somit zurückzuweisen. Infolge der grundsätzlichen Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens nach der EO (RIS Justiz RS0116198) stehen der betreibenden Partei für ihre zwar nicht unzulässige (RIS Justiz RS0118686 [T11]), aber nicht zweckentsprechende (RIS Justiz RS0118686 [T12]) Revisionsrekursbeantwortung Kosten nicht zu.…
…Tragen kommen, wenn eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs anders als hier jedenfalls unzulässig ist und das Rekursgericht deshalb als letzte Instanz entscheidet (RIS Justiz RS0118686; RS0116198). Eine von der Verpflichteten angenommene Nichtigkeit des Verfahrens, weil sie diesem bisher nicht beigezogen wurde, ist deshalb zu verneinen. Da ihre von der Verpflichteten ohnehin…
…Gericht als Vergleich verstanden und behandelt wurde, wie die Zustellung von Vergleichsausfertigungen zeigt. 5. Infolge der grundsätzlichen Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens nach der EO (RIS Justiz RS0116198) stehen der verpflichteten Partei für ihre zwar nicht unzulässige (RIS Justiz RS0118686 [T11]), aber nicht zweckentsprechende (RIS Justiz RS0118686 [T12]) Revisionsrekursbeantwortung, in der auf die…
…an. 4. Kosten der Revisionsrekursbeantwortung waren nicht zuzusprechen, weil das Rechtsmittelverfahren in Exekutionssachen von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen stets einseitig ausgestaltet ist (RIS Justiz RS0116198). Diesen Grundsatz hat die ZVN 2009 (BGBl I 2009/30) ausdrücklich festgeschrieben (§ 65 Abs 3 EO). Dies gilt auch…
…Entscheidung in der Sache ist derzeit nicht gegeben. 3. Das Rechtsmittelverfahren in Exekutionssachen ist von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen stets einseitig ausgestaltet (RIS Justiz RS0116198). Diesen Grundsatz hat die ZVN 2009 (BGBl I 2009/30) ausdrücklich festgeschrieben (§ 65 Abs 3 EO). Dies gilt auch…
…78 EO iVm §§ 50, 40 ZPO. Das Rechtsmittelverfahren in Exekutionssachen ist von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen stets einseitig ausgestaltet (RIS-Justiz RS0116198; § 65 Abs 3 EO). Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof. Die Revisionsrekursbeantwortung ist zwar nicht zurückzuweisen, führt aber…
…Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen. Infolge grundsätzlicher Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens nach der EO (RIS Justiz RS0116198) stehen der Betreibenden für ihre zwar nicht unzulässige (RIS Justiz RS0118686 [T11]), aber nicht zweckentsprechende (RIS Justiz RS0118686 [T12]) Revisionsrekursbeantwortung Kosten nicht zu (3 …
…was ihr nach dem Inhalt des Exekutionstitels untersagt ist (RIS Justiz RS0000217; RS0000279). 5. Infolge der grundsätzlichen Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens nach der EO (RIS Justiz RS0116198) stehen der betreibenden Partei für ihre zwar nicht unzulässige (RIS Justiz RS0118686 [T11]), aber nicht zweckentsprechende (RIS Justiz RS0118686 [T10 und T12]) Revisionsrekursbeantwortung keine Kosten…
…Ob 233/10a; RIS Justiz RS0112034; RS0115271; RS0113122). Die Zurückweisung der Zulassungsvorstellung samt Revisionsrekurs ist somit anfechtbar. Der im Exekutionsverfahren grundsätzlich einseitige (RIS Justiz RS0116198) Rekurs ist jedoch nicht berechtigt, weil von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen § 528 Abs 2 Z 2 ZPO auch im Verfahren…
…zurückzuweisen. Die vom Verpflichteten eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung ist nicht zu honorieren. Das Rechtsmittelverfahren in Exekutionssachen ist von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen einseitig ausgestaltet (RIS Justiz RS0116198). Dieser Grundsatz, den die ZVN 2009 (BGBl I 2009/30) ausdrücklich in § 65 Abs 3 EO festgeschrieben hat (3…
…war auch die später eingelangte (zweite) Rekursbeantwortung der Erstverpflichteten ON 380 zurückzuweisen. 7. Infolge der grundsätzlichen Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens nach der EO (RIS Justiz RS0116198) stehen für eine zwar nicht unzulässige (RIS Justiz RS0118686 [T11]), aber nicht zweckentsprechende (RIS Justiz RS0118686 [T12]) Rekursbeantwortung Kosten nicht zu. Die Erstverpflichtete hat daher…
…2. Da dem Einschreiter weder Partei- noch Beteiligtenstellung zukommt muss auch seine Legitimation zur Einbringung einer Beantwortung eines im Exekutionsverfahrens ohnehin grundsätzlich einseitigen (RIS Justiz RS0116198; RS0118686) Rekurses an den Obersten Gerichtshof verneint werden. Deshalb ist auch dieser Rechtsmittelschriftsatz zurückzuweisen. II. Die Drittschuldnerin wirft in ihrem (richtig) Rekurs ON 64…
…den ihr zugestellten Aufschiebungsbeschluss erhoben hat, nicht zur Last. 2. Ein Anlass dafür, der betreibenden Partei in dem einseitig gestalteten Exekutionsverfahren ausnahmsweise (RIS Justiz RS0116198 [T1]) die Möglichkeit einer Äußerung zum Rekurs der verpflichteten Partei einzuräumen, ist nicht erkennbar. 3. Entsprechend dem Revisionsrekursvorbringen wurde zuerst (am 11. September…
…6. Kosten der Revisionsrekursbeantwortung waren nicht zuzusprechen, weil das Rechtsmittelverfahren in Exekutionssachen von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen stets einseitig ausgestaltet ist (RIS-Justiz RS0116198; § 65 Abs 3 EO). Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof. Nach ständiger Rechtsprechung kann es aber aus besonderen…
…§§ 41 und 50 ZPO iVm § 78 EO; im Hinblick auf die grundsätzliche Einseitigkeit des Rekursverfahrens in Exekutionssachen (RIS Justiz RS0118686, RS0116198) hat die Verpflichtete der Betreibenden nur die Kosten des Revisionsrekurses zu ersetzen.…
…3. Kosten der Revisionsrekursbeantwortung waren nicht zuzusprechen, weil das Rechtsmittelverfahren in Exekutionssachen von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen stets einseitig ausgestaltet ist (RIS Justiz RS0116198). Diesen Grundsatz hat die ZVN 2009 (BGBl I 2009/30) ausdrücklich festgeschrieben (§ 65 Abs 3 EO; 3 Ob…
…1. Die gerügte Nichtigkeit liegt nicht vor: 1.1 Von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen, ist das Rechtsmittelverfahren in Exekutionssachen stets einseitig (RIS Justiz RS0116198). 1.2 Ob der Beschluss des Titelgerichts, mit welchem nachträglich über Auftrag des Rechtsmittelgerichts im Titelverfahren ein am 21. September 2009 vom Titelgericht…
…weder eine Nichtigkeit der Rekursentscheidung noch eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens. Das Rechtsmittelverfahren in Exekutionssachen ist von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen stets einseitig (RIS Justiz RS0116198). Die ZVN 2009 (BGBl I 2009/30) hat diesen Grundsatz ausdrücklich festgeschrieben (§ 65 Abs 3 EO; s 3 Ob…
…T6]). 2. Kosten der Revisionsrekursbeantwortung waren nicht zuzusprechen, weil das Rechtsmittelverfahren in Exekutionssachen - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - stets einseitig ausgestaltet ist (RIS Justiz RS0116198). Diesen Grundsatz hat die ZVN 2009 (BGBl I 2009/30) ausdrücklich festgeschrieben (§ 65 Abs 3 EO). Dies gilt auch…
…Revisionsrekurswerberin. Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen. Im Exekutionsverfahren ist das Rechtsmittelverfahren in allen Instanzen grundsätzlich einseitig (RIS Justiz RS0116198). Umstände für eine ausnahmsweise doch gebotene Zweiseitigkeit sind nicht ersichtlich.…
…einer erheblichen Rechtsfrage ab. Die weiters auf die Nichtbeachtung ihrer Rekursbeantwortung gestützte Mängelrüge ist nicht berechtigt. Im Exekutionsverfahren ist der Rekurs grundsätzlich einseitig (RIS-Justiz RS0116198). Für eine nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise gebotene Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens iSd Entscheidung 3 Ob 162/03z, 163/03x = SZ 2004/26 zeigt die…
…e) Auch in dritter Instanz ist das Rechtsmittelverfahren an sich einseitig, sofern nicht der Oberste Gerichtshof im Einzelfall eine Rechtsmittelbeantwortung für geboten hält (RIS Justiz RS0116198). Im vorliegenden Fall hatte die betreibende Partei bereits in ihrer Äußerung ON 82 Gelegenheit, sich zu den Einwänden der beigetretenen betreibenden Partei zu äußern…
…liegen die Entscheidungen 3 Ob 162/03z, 163/03x = MR 2004, 130 (zust Korn) und auch schon 3 Ob 106/03i vor (letztere nicht in RS0116198). Auch das wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf. Dasselbe gilt für das übrige weitwendige Vorbringen im Rechtsmittel. Eine mündliche Rekursverhandlung ist der ZPO - und demgemäß nach…
…nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen (§§ 84 Abs 1 und 402 Abs 1 EO) - einseitig ist (zuletzt 3 Ob 20/03t; RIS Justiz RS0116198, RS0002338 [T 2]; Jakusch in Angst , EO, § 65 Rz 30). Den aus dem in Art 6 MRK normierten Gebot für ein "fair trial" mit…
…hier nicht vorliegenden Fällen des § 65 Abs 3 Z 1 bis 3 EO abgesehen nach wie vor grundsätzlich einseitig (RIS Justiz RS0116198). Im Revisionsrekurs zeigt die Betreibende keine Umstände auf, die ausnahmsweise (iSd Entscheidung 3 Ob 162/03z, 3 Ob 163/03x = SZ…
…Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ist der Revisionsrekurs daher zurückzuweisen. Infolge der grundsätzlichen Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens nach der EO (RIS Justiz RS0116198) stehen der Verpflichteten für ihre zwar nicht unzulässige (RIS Justiz RS0118686 [T11]), aber nicht zweckentsprechende (RIS Justiz RS0118686 [T12]) Revisionsrekursbeantwortung Kosten nicht zu (jüngst: 3…
…§§ 84 Abs 1 und 402 Abs 1 EO) grundsätzlich einseitig (zuletzt 3 Ob 106/03i; RIS Justiz RS0116198, RS0002338 [T 2]; Jakusch in Angst , EO, § 65 Rz 30; Rassi in Burgstaller/Deixler Hübner , EO, §§ 65…
…Das Rechtsmittelverfahren nach der EO ist von den Ausnahmen nach § 84 Abs 1 und § 402 Abs 1 EO abgesehen grundsätzlich einseitig (RIS-Justiz RS0116198). Selbst wenn ausnahmsweise unter Bedachtnahme auf die Verfahrensgarantien des Art 6 Abs 1 MRK die Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens für geboten zu erachten wäre (dazu 3…
…Einseitigkeit des Rekursverfahrens nach der Exekutionsordnung (3 Ob 162/03z, 163/03x = JBl 2004, 529 = EvBl 2004/159 = MR 2004, 130 [zust Korn]; RIS-Justiz RS0116198; RS0002338 [T2]) macht im gegebenen Zusammenhang nur § 84 Abs 2 EO eine Ausnahme, die sich allerdings nur auf Beschlüsse über Anträge auf Vollstreckbarerklärung bezieht…
…Abs 1 und § 402 Abs 1 EO ab stets einseitig ist (zuletzt 3 Ob 149/02m; RIS Justiz RS0116198, RS0002338 [T 2]; Jakusch in Angst, EO, § 65 Rz 30 mwN). Nach der neueren Rsp des Obersten Gerichtshofs verbietet es eine…
…gemachte Nichtigkeit des Rekursverfahrens liegt nicht vor: Von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen ist der Rekurs im Verfahren nach der EO stets einseitig (RIS Justiz RS0116198). Für eine nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise gebotene Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens zeigt der Rekurswerber keine relevanten Umstände auf (vgl RIS Justiz RS0116198 [T5]). Die…
…zu erreichen sei. Dass sie Neugläubigerin und nicht Insolvenzgläubigerin sei, ergebe sich bereits aus dem Wortlaut und dem Datum des Exekutionstitels. Der einseitige (RIS Justiz RS0116198) Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig . Er ist aber im Ergebnis nicht berechtigt . 1.1. Gemäß § 206 Abs 1 IO sind…
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