Ein nach §19 Abs1 Z2 WEG 1975 idF vor dem 3. WÄG vereinbarter abweichender Aufteilungsschlüssel konnte nicht bloß in Prozentsatzverschiebungen bestehen, sondern auch in einer den Wohnungseigentümer unmittelbar treffenden Aufwandstragungspflicht.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden