Ein nach § 19 Abs 1 Z 2 WEG 1975 idF vor dem 3. WÄG vereinbarter abweichender Aufteilungsschlüssel konnte nicht bloß in Prozentsatzverschiebungen bestehen, sondern auch in einer den Wohnungseigentümer unmittelbar treffenden Aufwandstragungspflicht.
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