RS0116084 – OGH Rechtssatz
Die Verjährung des Schadenersatzanspruches wegen rechtswidriger Versteigerung beginnt jedenfalls mit Erteilung (und grundverkehrsbehördlicher Genehmigung) des Zuschlags, woran auch ein Überbot im Sinne der §§ 195 ff EO nichts ändert.