RS0116040 – OGH Rechtssatz
Zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 2 StPO ist der Beschwerdeführer nicht legitimiert, wenn er sich mit der Verlesung sämtlicher Schriftstücke uneingeschränkt und somit die ursprüngliche Verwahrung widerrufend einverstanden erklärt hat.