JudikaturOGH

RS0115950 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 2024

Eine Klagszurückziehung unter Anspruchsverzicht beeinträchtigt die Rechtsposition des als Nebenintervenienten beigetretenen betreibenden Gläubigers wesentlich. Er ist durch die darauf zurückzuführende Verweigerung der Verfahrensfortsetzung beschwert.

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