JudikaturOGH

RS0116033 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 2001

Die sachliche Zuständigkeit wird durch § 81 JN nicht geregelt. Unterliegt eine Streitsache gemäß §51 JN der Handelsgerichtsbarkeit, dann ist das Kausalgericht, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut liegt, zuständig.

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