RS0116249 – OGH Rechtssatz
Ist lediglich die Ausführung des rechtswirksam vermittelten Geschäfts aus Gründen, die in der Sphäre der Käufer lagen, unterblieben, was auch deren Provisionszahlungspflicht nach §6 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 MaklerG begründete, scheidet der Rückgriff auf eine nach § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG getroffene Vereinbarung zwischen dem Makler und den Käufern, Ersatz für den nicht entstandenen Provisionsanspruch leisten, aus.