RS0115917 – OGH Rechtssatz
Dass ein Richter des zuständigen Gerichtshofes als Subsidiarankläger auftritt, stellt auch nach der Novelle BGBl I 1999/55 keinen Delegierungsgrund dar; bei allenfalls daraus resultierender Befangenheit eines zuständigen Richters ist nach §§ 72 ff StPO zu verfahren.