Aus § 60 Abs 1 ASVG ergeben sich keinerlei Beschränkungen für den Abzug der auf nachzuzahlendes Entgelt entfallenden Sozialversicherungsbeträge. Was hingegen die dem Arbeitnehmer bereits zugeflossenen Entgelte betrifft, kann vom nachzuzahlenden Entgelt nicht mehr als ein nicht periodenkongruenter (= nicht auf die nachzuzahlenden Entgelte entfallender) Sozialversicherungsbeitrag in Abzug gebracht werden, und dieser eine Beitrag auch nur, wenn die nachträgliche Entrichtung nicht vom Dienstgeber verschuldet worden ist.
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