1. Während einer nach § 180 Abs 4 StPO vollzogenen Haft kommen zwar Enthaftungsantrag und Beschwerde gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft, nicht aber eine Grundrechtsbeschwerde in Betracht, weil die Untersuchungshaft für die Dauer eines solchen Vollzuges ihre Wirksamkeit (Effektivität) verliert.
2. Eine Grundrechtsbeschwerde kommt gegen eine gemäß § 180 Abs 4 StPO im Vollzug befindliche Strafhaft nicht in Betracht. Dessen ungeachtet besteht aber die Möglichkeit die Aufhebung des Haftbeschlusses zu beantragen und damit in Verbindung auch die Wirksamkeit der darauf gegründeten, vom Untersuchungsrichter verfügten Abweichungen vom Vollzug der Strafhaft in Wegfall zu bringen.
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