JudikaturOGH

RS0115742 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 2024

Das im Räumungsverfahren über den Zwischenstreit über die Höhe des Mietzinsrückstandes ergangene Teilurteil ist, wenn der Streitwert zwar nicht S 260.000,- aber S 52.000,- übersteigt, mit außerordentlicher Revision anfechtbar.

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