JudikaturOGH

RS0115961 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2001

Die Richtlinie bezweckt die Verhütung der Verschmutzung des Grundwassers, die Eindämmung oder Behebung der Folgen einer allfälligen Verschmutzung. Ihr ist nicht zu entnehmen, dass die Festsetzung einer Frist für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Sinn des § 1111 ABGB nicht richtlinienkonform wäre.

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