RS0115697 – OGH Rechtssatz
Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung genügt zur Erfüllung der Verpflichtung des Kaufmannes zur Unterfertigung des Jahresabschlusses (§ 194 HGB) die Fertigung durch das vertretungsbefugte Organ, bei einer gemischten Vertretung (§ 18 Abs 3 GmbHG) also durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen.