RS0115918 – OGH Rechtssatz
Im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens besteht kein Anknüpfungspunkt dahin, dass Parteien des Verlassenschaftsverfahrens, etwa die erbserklärten Erben zur Ausforschung des Vermögens des Erblassers tätig zu werden hätten beziehungsweise mit gesetzlichen Ermächtigungen etwa im Sinn des § 98 oder § 43 AußStrG ausgestattet wären. Infolge Fehlens solcher Bestimmungen verbietet sich eine analoge Anwendbarkeit der Bestimmungen über das Manifestationsverfahren im außerstreitigen Verlassenschaftsverfahren jedenfalls für die Verfahrensparteien.