Die Bestellung des Geschäftsführers der beklagten Partei zum Vorstandsvorsitzenden der Stiftung bedeutet, so die Interessen der Stiftung und jene der beklagten Partei gleichlaufend sind, keine "Zuwendung eines Vorteils" iS des § 39 Abs 4 GmbHG.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden