RS0115677 – OGH Rechtssatz
Die Bestellung des Geschäftsführers der beklagten Partei zum Vorstandsvorsitzenden der Stiftung bedeutet, so die Interessen der Stiftung und jene der beklagten Partei gleichlaufend sind, keine "Zuwendung eines Vorteils" iS des § 39 Abs 4 GmbHG.