JudikaturOGH

RS0115688 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. August 2005

Der gemeinsame Vertreter ist nur für die nichtantragstellenden Aktionäre zu bestellen, die gegen den Spaltungsbeschluss Widerspruch erhoben und weder auf ihren Anspruch noch auf eine Erhöhung des Barabfindungsangebots verzichtet haben. Aktionäre, die keinen Widerspruch erklärt haben, werden im Verfahren zur Überprüfung der angebotenen Barabfindung nach § 9 Abs 2 SpaltG nicht durch den gemeinsamen Vertreter vertreten, weil sich das Verfahren in keinem Fall zu ihrem Vorteil auswirken kann. Ihnen stehen daher keine Rechte zu, deren Wahrung einem gemeinsamen Vertreter obliegen könnten.

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