RS0115698 – OGH Rechtssatz
Tritt erst durch Vertragsübernahme ein Unternehmer einem Verbraucher als Vertragspartner gegenüber, dann können auch nachträglich dem Konsumentenschutzgesetz widersprechende Klauseln (hier: ein Aufrechnungsverbot) ex lege unwirksam werden.
Ein allgemeines Aufrechnungsverbot wird nur in dem in § 6 Abs 1 Z 8 KSchG genannten Umfang unwirksam.