JudikaturOGH

RS0115687 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. April 2002

Die mit der BAG-Nov 2000 erfolgte Änderung des § 18 Abs 1 BAG ist nur anzuwenden, wenn die in dieser Bestimmung als Anknüpfungsgrund normierte Beendigung des Lehrverhältnisses nach dem Inkrafttreten der Novelle, also nach dem 1. 9. 2000, erfolgte. Auf früher verwirklichte Rechtswirkungen, also auf in Erfüllung des § 18 Abs 1 aF BAG bei Beendigung des Lehrverhältnisses abgeschlossene Arbeitsverträge, ist sie nicht anzuwenden, sodass insofern keine Verkürzung der damals wirksam vereinbarten Vertragsdauer eintritt.

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