Die aufgrund eines kirchlichen Gesetzes im Rahmen der Kirchenautonomie erlassenen Mitarbeitervertretungsregelungen stehen der Anwendung der als religiös-neutral zu qualifizierenden Bestimmungen des ArbVG nicht entgegen, weil diese kirchliche Regelung durch das staatliche Recht nicht sanktioniert ist. Die kirchliche Regelung kommt nur insoweit zum Tragen, als nach § 132 Abs 4 ArbVG eine Unanwendbarkeit einzelner Bestimmungen des zweiten Teiles des ArbVG gegeben ist. Die Einrichtung eines Betriebsrates und die Wahl hiezu schränken das Selbstbestimmungsrecht der Kirche bei Ordnung und Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten noch nicht ein.
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