RS0115432 – OGH Rechtssatz
Die Bestimmung des § 284 Abs 3 GSVG, die einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit mit Stichtag vor dem 1. Juli 2000 zur Voraussetzung hat, ist nur auf Leistungsanträge anzuwenden, welche einen Stichtag vor dem 1. Juli 2000 ausgelöst haben.