JudikaturOGH

RS0115747 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juli 2001

Liegt dem zwischen der Krankenanstalt und dem Versicherten abgeschlossenen Behandlungsvertrag zugrunde, dass die Krankenanstalt ihre Leistungen entsprechend § 148 ASVG grundsätzlich ohne einen Anspruch auf Gegenleistungen (ausgenommen die Kostenbeiträge gemäß § 27a KAG) zu erbringen hat, vermag es an der Vereinbarung der Unentgeltlichkeit zwischen der Krankenanstalt und dem Versicherten nichts zu ändern, dass die Krankenanstalt eine umfassende Behandlung nicht selbst erbringen konnte. Will die Krankenanstalt von der Vereinbarung der Unentgeltllichkeit abgehen, muss sie den Versicherten ausdrücklich darauf aufmerksam machen.

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