JudikaturOGH

RS0115539 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juli 2001

Zweck dieser Bestimmung ist die Sicherung der ordnungsgemäßen Abwicklung des Konkursverfahrens. Eine Schutznorm zugunsten einzelner Gläubiger kann darin hingegen nicht erblickt werden.

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