JudikaturOGH

RS0115417 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juli 2001

Bewirtschaftungskostenrückstände, die sich aus einer Bewirtschaftungskostenabrechnung eines Jahres ergeben, werden erst dann fällig, wenn sie durch eine ordnungsgemäße Rechnung nachgewiesen werden. Dem Wohnungseigentümer kann bis zur Fälligkeit der auf seinen Anteil entfallenden Bewirtschaftungskosten nur jener Teil der Überziehungszinsen angelastet werden, der die gesamte Miteigentümergemeinschaft traf und der seinem Anteil entspricht. Insofern haben sämtliche Wohnungeigentümer für ein vertragswidriges Handeln eines Verwalters, der keine ordnungsgemäßen Abrechnungen legt, einzustehen. Die für die Kontoüberziehung für die dem einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber noch nicht fälligen Bewirtschaftungskosten aufgelaufenen Überziehungszinsen und Kosten stellen allgemeine Bewirtschaftungskosten dar, deren Aufteilung nach § 19 Abs 1 WEG vorzunehmen ist.

Rückverweise