Der in einem von ihm gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft geführten Vorverfahren obsiegende Wohnungseigentümer hat die aus diesem Verfahren entstandenen Prozesskosten, zu deren Ersatz die Wohnungseigentümergemeinschaft ihm gegenüber verpflichtet wurde, mangels anderer gesetzlicher Möglichkeit im Umfang des auf seinen Anteil entfallenden Teils gemäß § 19 Abs 1 WEG zu tragen. Die Regelung des § 19 WEG sieht hinsichtlich einzelner Aufwendungen keine andere Aufteilungsmöglichkeit vor, insbesondere nicht jene, der Bildung einer Innengesellschaft innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft, die in einem solchen Fall die Verfahrenskosten allein zu tragen hätte.
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