RS0115343 – OGH Rechtssatz
Das rund 2 Jahre vor der Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen vom Unterhaltspflichtigen in einem Exekutionsverfahren zur Hereinbringung von Unterhaltsforderungen abgegebene (negative) Vermögensverzeichnis im Sinne des § 47 Abs 2 EO sagt noch nichts darüber aus, dass eine Unterhaltsexekution im Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz aussichtslos gewesen wäre.