Mit der Beurkundung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes zu Gerichtsprotokoll hat das Bezirksgericht die Grenzen gerichtlicher Amtsbefugnisse überschritten. In § 551 ABGB ist nämlich nur für den Erbverzicht die Beurkundung der Offerte und der Annahmeerklärung (SZ 23/46) durch gerichtliches Protokoll vorgesehen. Ob der Verzicht gegen Abfindung ein entgeltliches Rechtsgeschäft darstellt, ist strittig (hier: Erbverzichtsvertrag samt Übergabsvertrag auf den Todesfall).
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