Vom Rückersatz nach § 21 Abs 4 KHVG 1994 können nur solche Kosten erfasst sein, deren Aufwendung notwendigerweise mit einer Anspruchsdurchsetzung nach § 21 Abs 1 KHVG 1994 in einer solchen Verbindung steht, dass deren Aufwendung "den Umständen nach geboten ist" (§ 150 Abs 1 VersVG).
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